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Vollmacht
Zustellungen werden nur an die Bevollmächtigten erbeten! Den Rechtsanwälten
wird in Sachen _________________________________________________
wegen _________________________________________________
Vollmacht erteilt
1. zur Prozessführung (u. a. nach §§ 81 ff. ZPO) einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Widerklagen;
2. zur Antragstellung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen, zum Abschluss von Vereinbarungen über Scheidungsfolgen sowie zur Stellung von Anträgen auf Erledigung von Renten- und sonstigen Versorgungsauskünften;
3. zur Vertretung und Verteidigung in Strafsachen und Bußgeldsachen (§§ 302, 374 StPO) einschließlich der Vorverfahren
sowie (für den Fall der Abwesenheit) zur Vertretung nach § 411 II StPO und mit ausdrücklicher Ermächtigung auch nach §§
233 I, 234 StPO, zur Stellung von Straf- und anderen nach der Strafprozessordnung zulässigen Anträgen und von Anträgen
nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere auch für das Betragsverfahren;
4. zur Vertretung in sonstigen Verfahren und bei außergerichtlichen Verhandlungen aller Art (insbesondere in Unfallsachen zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen Schädiger, Fahrzeughalter und deren Versicherer);
5. zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe und Entgegennahme von einseitigen
Willenserklärungen (z. B. Kündigungen) in Zusammenhang mit der oben unter "wegen...." genannten Angelegenheit.
Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z. B. Arrest und
einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs-, Interventions-, Zwangsversteigerungs-,
Zwangsverwaltungs- und Hinterlegungsverfahren sowie Insolvenzverfahren). Sie umfasst insbesondere die Befugnis,
Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht), Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, den Rechtsstreit oder
außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu er-ledigen, Geld Wertsachen und Urkunden,
insbesondere auch den Streitgegenstand und die vom Gegner, von der Justizkasse oder von sonstigen Stellen zu erstattenden Beträge entgegenzunehmen sowie Akteneinsicht zu nehmen.
Der Vollmachtgeber wird darauf hingewiesen, dass sich die Anwaltsgebühren nach dem Gegenstands- bzw. Streitwert
richten. Dieser berechnet sich wiederum nach dem Interesse des Vollmachtgebers an der Angelegenheit. Als Ausnahme
hiervon gelten in Strafsachen, Ordnungswidrigkeiten sowie Angelegenheiten des Sozialrechts gesetzliche Rahmengebühren.
Der Vollmachtgeber erklärt sich mit einer Abrechnung nach diesen Grundsätzen gemäß den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nebst hierzu ergangenem Vergütungsverzeichnis (VV) einverstanden.
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(Ort, Datum) (Unterschrift)
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