Die Kündigungen des Arbeitsvertrages

In den nächsten Beiträgen zum Arbeitsrecht geht es um die Problematik der Kündigung des Arbeitsvertrages.

Im ersten Teil werden allgemeine Fragen zur Kündigung angesprochen.

Die Kündigung ist eine einseitige „rechtsgestaltende“ Erklärung eines Vertragspartners. Sie ist darauf gerichtet, ein bestehendes Vertragsverhältnis zu beenden.

Da es sich um eine einseitige Erklärung handelt, wird sie wirksam, ohne dass der Vertragspartner damit einverstanden sein muss. Die Wirksamkeit einer Kündigung setzt allerdings voraus, dass sie dem anderen Vertragspartner zugeht.

Die Wirkung der Kündigung, d.h. die Beendigung des Arbeitsvertrages, tritt unmittelbar mit deren Zugang ein. Deshalb kann eine Kündigung nach Zugang auch nicht mehr einseitig zurückgenommen werden. Die Rücknahme einer Kündigung ist daher nur dann möglich, wenn der Gekündigte damit einverstanden ist.

Die Kündigung von Teilen eines Arbeitsvertrages ist nicht zulässig. Will ein Arbeitgeber Teile eines Arbeitsvertrages kündigen, so muss er den gesamten Arbeitsvertrag kündigen und dem Arbeitnehmer gleichzeitig ein Angebot zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages zu geänderten Bedingungen machen. Es handelt sich dann um den Sonderfall einer Änderungskündigung.

Es gibt außerordentliche und ordentliche Kündigungen.

Die Besonderheit der außerordentlichen Kündigung besteht darin, dass derjenige, der kündigt, eine Kündigungsfrist nicht einhält. Um wirksam eine außerordentliche Kündigung aussprechen zu können, braucht man gem. § 626 Abs. 1 BGB einen wichtigen Grund.

Dieser wird in der Rechtsprechung in der Regel dann bejaht, wenn der Kündigungsgrund so schwerwiegend ist, dass dem Kündigenden das Abwarten einer Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.

Spricht ein Arbeitgeber oder ein Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung aus, so bedeutet dies, dass er sich an die gesetzlichen, vertraglich vereinbarten oder die in einem Tarif vereinbarten Kündigungsfristen halten muss.

Ein Arbeitnehmer kann in der Regel immer ordentlich kündigen. Er braucht dazu keinen besonderen Grund. Für den Arbeitnehmer gilt insoweit allgemeine Kündigungsfreiheit.

Er muss lediglich den Ablauf der Kündigungsfrist einhalten.

Eine Ausnahme gilt nur für befristete Arbeitsverträge. Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer nur dann ordentlich kündigen, wenn diese Möglichkeit einzelvertraglich oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag vereinbart worden ist.

Die Situation im Falle der Kündigung durch den Arbeitgeber ist anders. Dieser kann nicht immer ohne weiteres ordentlich kündigen. Er muss ggf. den allgemeinen bzw. einen besonderen Kündigungsschutz beachten.

Ein allgemeiner Kündigungsschutz ist dann zu beachten, wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt. Dies gilt dann, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.

Im Kündigungsschutzgesetz sind die Kündigungsgründe geregelt, die vorliegen müssen, damit ein Arbeitgeber wirksam kündigen kann. Die Kündigung muss durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers, durch Gründe in dessen Verhalten oder durch betriebsbedingte Gründe gerechtfertigt sein.

Einen besonderen Kündigungsschutz genießen bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern. Er ist außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes geregelt. Er gilt beispielsweise für Betriebsräte, Schwangere oder schwerbehinderte Menschen.

Nach § 623 BGB muss die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zwingend schriftlich erfolgen.

Eine mündlich ausgesprochene Kündigung – sei es durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer – ist daher immer unwirksam.

Eine Begründung muss die Kündigung nicht enthalten. Lediglich bei einer außerordentlichen Kündigung muss der Kündigende dem gekündigten Vertragspartner auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Im Rahmen einer ordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber die Gründe der Kündigung nicht mitteilen.

Dem Arbeitnehmer ist deshalb zu raten, gegen ordentliche Kündigungen Kündigungsschutzklage zu erheben. Im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber dann im Detail darlegen, aus welchen Gründen er gekündigt hat. Für den Arbeitnehmer ist wichtig, dass die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen erhoben werden muss, nachdem er die Kündigung erhalten hat.

Nach Ablauf der Frist ist die Kündigung wirksam und kann nur noch in Ausnahmefällen durch das Gericht auf ihre Unwirksamkeit überprüft werden.

Eine Arbeitgeberkündigung muss immer vom Arbeitgeber selbst unterzeichnet sein. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine GmbH, so muss die Kündigung durch den Geschäftsführer der GmbH unterzeichnet werden.

Ist die Kündigung von einer anderen Person unterzeichnet, ohne dass eine Originalvollmacht des Arbeitgebers beigefügt war, so kann der Arbeitnehmer diese Kündigung unverzüglich zurückweisen. In einem solchen Fall ist die Kündigung wegen fehlender Vollmachtsurkunde automatisch unwirksam.

Soweit der Beitrag zu den grundsätzlichen Fragen der Kündigung eines Arbeitsvertrages. Im nächsten Beitrag werden die Grundsätze des allgemeinen Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz dargestellt.

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