Bankenhaftung beim Pfändungsschutzkonto

Foto mit Geldscheinen

Seit einigen Jahren gibt es den gesetzlichen Anspruch von Privatpersonen auf ein Pfändungsschutzkonto (sogenanntes P-Konto). Dies soll gewährleisten, dass Menschen, die nur von geringen Einkünften leben, insbesondere staatlichen Leistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe etc., sicher hierüber verfügen können. Im Falle der Überschuldung können sie auch trotzdem ihre regelmäßigen Zahlungen wie Miete, Strom etc. leisten, ohne Gefahr zu laufen, dass Gläubiger durch Pfändungen das Konto leerräumen. Es verpflichtet damit Banken zu umfangreichen Schutzleistungen.

Einen interessanten Fall hatte aktuell das Amtsgericht Frankfurt am Main zu klären. Eine Kundin, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage war, ihre Geschäfte selbst zu führen, bekam einen neue Betreuerin vom Gericht zur Seite gestellt. Laut den Unterlagen des vormaligen Betreuers waren in der Vergangenheit Schulden der betreuten Person aufgelaufen und Pfändungen eingegangen. Es gab ein Konto bei einer Bank, das im Wege des Online- Banking als Pfändungsschutzkonto geführt wurde. Die neue Betreuerin konnte wegen Umstellungsproblemen der Bank bei der EDV nicht mehr Einblick in das Konto nehmen, erhielt keine Kontoauszüge mehr und konnte damit auch nicht mehr feststellen, ob Pfändungen auf dem Konto lasten. Sie wollte das Konto kündigen und bei einer anderen Bank ein Pfändungsschutzkonto eröffnen. Hierzu musste zunächst das bestehende Konto in ein normales Konto umgewandelt werden, da jeder Kunde nur  Anspruch auf ein Pfändungsschutzkonto und nicht mehrere hat.

Um sicher zu gehen, dass eine anstehende Nachzahlung der Sozialbehörden nicht von einer Pfändung betroffen wird, erkundigte sie sich bei der Kundenbetreuerin der bestehenden Bank, ob noch Pfändungen auf dem Konto lasten. Nachdem sich die Kundenbetreuerin Einblick in das Konto verschafft hatte, wurde der Betreuerin mitgeteilt, dass sie keine Angst haben müsse, da derzeit keine Pfändungen auf dem Konto lasteten. Daher kündigte die Betreuerin das Konto und eröffnete ein neues Konto bei einer anderen Bank. Kurze Zeit später musste sie jedoch feststellen, dass nach der Kündigung und Umstellung des Pfändungsschutzkontos in ein normales Konto aufgrund einer doch noch bestehenden Pfändung bei der alten Bank der Nachzahlungsbetrag der Sozialbehörden in voller Höhe an den pfändenden Gläubiger abgeführt wurde. Hiermit konfrontiert, weigerte sich jedoch die Bank, den Schaden zu ersetzen und den gepfändeten Betrag auszuzahlen. Die Bank berief sich auf die befreiende Zahlungswirkung an den Gläubiger und meinte, sie müsse nicht ein zweites Mal bezahlen.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat der Klage der Kunden gegen die Bank jedoch stattgegeben (Urteil vom 21.11.2025 zum Aktenzeichen 31012 C 261/24). Es hat ausgeführt, dass die Bank ihre Verpflichtungen aus dem Kontoführungsvertrag verletzt habe, da es die falsche Auskunft gegeben habe, dass das Konto von keiner Pfändung (mehr) betroffen sei. Der Schadensersatzanspruch scheitere nicht daran, dass die Betreuerin selbst gewusst habe, dass vorher Pfändungen auf dem Konto ausgebracht gewesen seien und deshalb auf die Auskunft der Mitarbeiterin nicht habe vertrauen können. Der Sinn einer konkret erbetenen Auskunft bestehe gerade darin, eventuelle Zweifel des Fragenden zu zerstreuen und Gewissheit zu vermitteln. Deswegen treffe den Kunden bzw. die Betreuerin auch kein Mitverschulden an der Schadensentstehung.

Der Schadensersatzanspruch sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Kundin auf der anderen Seite durch die Befreiung von den Schulden, die durch Zahlung an den Pfändungsgläubiger entstanden sei, einen Vorteil erlangt habe. Bei dem Gläubigeranspruch habe es sich aufgrund der Schutzwirkungen des Pfändungsschutzkontos und der Art und Höhe der auf dem Konto eingehenden Einkünfte, welche dauerhaft unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegen, faktisch langfristig nicht um eine durchsetzbare Forderung gehandelt. Sie wäre dauerhaft von der Kundin nicht erfüllbar gewesen. Mit anderen Worten hat sie nicht nur einen vorübergehenden Schaden erlitten, sondern einen dauerhaften Schaden, weil der gepfändete Betrag unwiederbringlich verloren war und sie ansonsten niemals diese Schulden hätte zahlen können und müssen.

Vorliegender Fall zeigt, dass die gesetzlichen Vorschriften zum Schutz von sozial schwachen Bankkunden, die ohne staatliche Unterstützungsleistungen nicht leben können, mit ernst zu nehmenden Verpflichtungen der Bank zur Sicherung vor Pfändungen und zur sorgsamen Erteilung von Auskünften einhergeht.

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