Allgemeines

Das Medizinrecht ist geprägt durch Zuversicht und Vertrauen, aber auch dadurch, dass Patienten meist einen Grund dafür haben, einen Arzt aufzusuchen, nämlich ein Problem mit ihrer Gesundheit. In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle können Ärzte die in sie gestellten Erwartungen erfüllen und den Patienten helfen. Manchmal entwickeln sich die Dinge aber nicht so, wie erhofft. Das kann unterschiedliche Ursachen haben. Denn es gibt keinen medizinischen Eingriff, der nicht mit Risiken verbunden wäre. Es ist mit Sicherheit nicht die Absicht des Arztes, Sie zu schädigen. Richtig ist, dass dem Arzt Behandlungsfehler unterlaufen können, genauso wie jedem von uns Fehler unterlaufen. Ein Schadenersatzanspruch besteht im Medizinrecht dann, wenn Sie nachweisen können, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und dieser den Schaden kausal verursacht hat. Mit dem Nachweis eines Behandlungsfehlers, der oft schon nicht einfach nachzuweisen ist, ist es noch nicht getan. Sie müssen auch beweisen, dass dieser  Behandlungsfehler Ihren Gesundheitsschaden verursacht hat. An dieser Stelle liegt oft das zweite Problem, weil auch viele andere Gründe denkbar sind, warum ein nicht gesunder Patient durch die Behandlung eines Arztes nicht gesünder wird, sondern sich die gesundheitliche Situation verschlechtert.  

 

Patienten

Wir vertreten viele MandantInnen im Zusammenhang mit Behandlungsfehlern. Gute Erfahrungen haben wir im Medizinrecht mit den Schlichtungsstellen der Ärztekammern gemacht. Immer wieder kommt es hier dazu, dass durch die Gutachter der Schlichtungsstellen Behandlungsfehler festgestellt werden. Wird ein grober Behandlungsfehler festgestellt, müssen Sie nicht beweisen, dass der entstandene Schaden kausal auf den Behandlungsfehler zurückzuführen ist. In diesem Fall wird vermutet, dass dieser Ursache für den entstandenen Schaden ist.   

In der täglichen Praxis spielen Befunderhebungsfehler ebenfalls eine große Rolle, also wenn der Arzt bei der Untersuchung gebotene Befunde nicht erhebt. Dann stellen sich Juristen die Frage, was ein solcher Befund, wenn er denn erhoben worden wäre, gezeigt hätte und ob dieser für den Arzt Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte. Wenn dies der Fall ist und das Unterlassen dieser Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre, kehrt sich die Beweislast ebenfalls um, d.h. auch in diesem Fall wird vermutet, dass der Befunderhebungsfehler Ursache für den entstandenen Schaden ist. 

Natürlich ist Gegenstand unserer Überprüfungen auch, ob Sie eine wirksame Einwilligung in einen medizinischen Eingriff erteilt haben. Dies ist nur dann der Fall, wenn Sie wirksam über den Eingriff aufgeklärt wurden.

 

Niedergelassene Ärzte

Niedergelassene Ärzte beraten wir regelmäßig beim Kauf einer Arztpraxis, meist in enger Abstimmung mit einem Steuerberater, bei Zulassungsfragen oder bei Abschluss von Kooperationsverträgen mit Krankenhäusern. Unser guter Draht zur Kassenärztlichen Vereinigung kann oft weiterhelfen. Auch gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung haben wir Verfahren erfolgreich für unsere MandantInnen mitgestaltet. 

 

Chefärzte

Wir vertreten auch Chefärzte sowohl gegenüber der Krankenhausverwaltung bei vertraglichen Fragen als auch im Rahmen der Dienst- oder Fachaufsicht. Die bestehenden Strukturen sind uns bekannt. Bekannt sind uns bspw. auch unterschiedliche Softwaresysteme im Zusammenhang mit Abrechnungsfehlern. Auch in diesem Bereich verfügen wir über gute Kontakte zu Sachverständigen aus der IT-Branche.

 

Gemeinsamer Beschwerdeausschuss der Kassenzahnärztlichen Vereinigung

Bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Saarland halten wir in unserer Kanzlei die Funktion des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Gemeinsamen Beschwerdeausschusses inne und sind an der Überprüfung kassenzahnärztlicher Leistungen beteiligt. 

 

Medienberichterstattung über uns im Medizinrecht

Über unseren Einsatz für unsere MandantInnen wurde auch in den Medien berichtet. So wurde z.B. der Fall Bernert überregional in der ARD und im Spiegel sowie in zahllosen überregionalen Zeitungen aufgegriffen. Der Fall zeigt, wie Versicherungskonzerne mit Privatgutachtern Gerichtsverfahren beeinflussen, die auf ihrer Pay-List stehen. Die schlimmsten Befürchtungen haben sich dabei bewahrheitet. Ein Auszug aus der Sendung „Die Story im Ersten: Versichert und Verloren“ lautet wie folgt (vgl. ab Minute 17:58 h):

„Sie (die Allianz) legt sofort nach und gibt noch ein Gutachten in Auftrag, das später für einen Skandal sorgen wird. Die Allianz beauftragt den ehemaligen Leiter der Uniklinik für Kinderheilkunde hier in Heidelberg. Aber der hält eine Hypoxie, also den Behandlungsfehler für wahrscheinlicher als eine schicksalhafte Gehirnblutung. Er müsste dem Gerichtsgutachter jetzt eigentlich widersprechen. Doch das tut er in seinem Gutachten nicht. Stattdessen stellt er in einem Schreiben an den Anwalt der Allianz fest: „dass das jetzige Urteil für ihren Mandanten viel günstiger ist, so dass man dieses Urteil tunlichst nicht mehr hinterfragen sollte“. Der Gutachter bietet sogar an, dass er weitere Änderungen vornehmen könne, er sei bereit: „bestimmte Absätze meines Gutachten zu streichen, einige Aussagen evtl. zu modifizieren, wenn ich das inhaltlich vertreten kann.“ Ein Gefälligkeitsgutachten für die Versicherung. Ein Verstoß gegen die Pflicht, als Sachverständiger nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln. Der Gutachter teilt es dem Versicherungsanwalt in aller Offenheit mit, nur er schickt den Brief versehentlich auch an Claudia Bernert und die kann es nicht fassen. „Ich habe überhaut nicht verstehen können, warum er genau weiß, was passiert ist, es aber nicht in seinem Gutachten ausführt. Das war für mich Betrug, es war Betrug.“

Ein weiterer Fall, über den überregional berichtet wurde, ist der Fall Buchholz. Dort war der Klinik aufgrund eines post mortem CTs von Anfang an bekannt, warum der Ehemann auf dem Flur der Intensivstation verblutet war, ohne dass es jemand bemerkte. Der Fall hat auch gezeigt, wie wenig sich die Ermittlungsbehörden im Krankenhausbetrieb auskennen und wie sie von Anwälten des Krankenhauses hinter das Licht geführt werden. Durch ein Gutachten der Uniklinik Köln wurde aufgedeckt, dass die Kardiologie des betroffenen Krankenhauses den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie nicht entspricht.

In dem Gutachten heißt es: 

„Wie bereits in der Stellungnahme verfasst genügt die festgestellte Situation in der St. Elisabeth Klinik in keiner Weise den Anforderungen der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie zur Versorgung eines akuten Koronarsyndroms“

Ein vernichtenderes Urteil kann nicht ausgesprochen werden. Strafrechtliche Konsequenzen gab es leider nur für die überforderte Assistenzärztin, die in dieser Nacht ihren Dienst hatte. Die für die Organisation der Klinik Verantwortlichen wurden strafrechtlich von der Staatsanwaltschaft nicht nicht belangt. 

Die Staatsanwaltschaft erklärte dazu: „Nach wie vor ist unbestritten, dass die Organisationsstrukturen des St. Elisabeth-Krankenhauses zur Tatzeit mit gravierenden Mängeln behaftet und dass der diensthabenen Ärztin in der fraglichen Nacht ein unverhältnismäßiger Verantwortungsbereich zugewiesen worden war. Das zweifellos vorliegende Organisationsverschulden des Krankenhauses begründet jedoch nicht ohne weiteres eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Klinikleitung und der leitenden Ärzte.“  

 

Der Spiegel 26/10 – „Tod durch Zufall“
Der Spiegel 12/13 „Vier Prozesse und kein Ende“

Der Spiegel 30/15 „Versichert und Verraten“
ARD Panorama „Die Neinsager – Die Macht der Versicherungskonzerne“
Die Story im Ersten „Versichert und Verloren“

 

Unsere Kanzlei hat jahrelange Erfahrung bei der Beurteilung medizinischer Fallgestaltungen und die fachliche Expertise, um Sie in allen Fragen des Medizinrechts erfolgreich zu beraten und notfalls auch vor Gericht zu vertreten. Wir beraten und betreuen seit mehr als 30 Jahren in allen medizinrechtlichen  Angelegenheiten.

Dabei lassen wir uns von keinem „Streitgedanken“ leiten. Vielmehr ist es unser Anliegen, möglichst eine gütliche, d. h. außergerichtliche Lösung des Problems herbeizuführen. Scheitert eine sachgerechte außergerichtliche Vereinbarung, sind wir auch in der Lage und bereit, Ihre Interessen im gerichtlichen Verfahren mit großem Engagement konsequent und hartnäckig durchzusetzen.

Das Medizinrecht hat eine Vielzahl von Bezügen zum Arbeitsrecht, bspw. bei Fragen der Lohnfortzahlung während einer Erkrankung oder bei Verdienstausfallschäden nach einer Fehlbehandlung. Bei uns ist der Fachanwalt für Arbeitsrecht nur eine Tür weiter und kann bei Bedarf sofort eingebunden werden. 

Genauso bestehen Bezüge zum Sozialrecht, beispielsweise bei Fragen der gesetzlichen Krankenversicherung, der Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung.

Bezüge bestehen auch zum Mietrecht, beispielsweise wenn eine Arztpraxis gekauft wird. Wenn Personal übernommen wird, entstehen Bezüge zum Arbeitsrecht.  

Ein Einzelanwalt ist bei der Vielzahl auftretender Fragestellungen überfordert. Daher dient unser Leitsatz „fachübergreifende Expertise unter einem Dach“ der Wahrung Ihrer Interessen an einer bestmöglichen  Vertretung.

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