Unwirksame Gebührenerhöhung

Bankrecht

In den letzten Wochen ging durch die Medien, dass der Bundesgerichtshof ein wegweisendes Grundsatzurteil zu der Frage gefällt hat, ob Banken die über Jahrzehnte geübte Praxis fortführen dürfen, Gebührenerhöhungen auf dem Wege durchzusetzen, dass die Kunden über höhere Entgelte nur informiert werden und ihnen dabei eine Frist für den Widerspruch eingeräumt wird. Der Kunde musste dann förmlich Widerspruch innerhalb einer kurzen Frist einlegen, andernfalls sollte die Gebührenerhöhung wirksam sein.

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil vom 27.04.2021 zum Az. XI ZR 26/20 festgehalten, dass diese Praxis der Banken rechtswidrig ist. Da fast durchgehend alle Banken und Sparkassen solche rechtswidrigen Formulierungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen integriert hatten, können nun Kunden solche Gebührenerhöhungen zurückverlangen. Hierbei geht es nicht nur um die monatliche Grundgebühr z.B. für das Girokonto, sondern um alle Entgelte, die mit dem Konto zusammenhängen. Damit können also auch Gebühren für Überweisungen per Formular, für Abhebungen am Automaten, Daueraufträge, Lastschriften, Depotgebühren etc. zurückgefordert werden.

Zwar ist hierbei die Verjährungsfrist von 3 Jahren zu beachten. Andererseits spielt es hierbei keine Rolle, wann die Gebührenerhöhung von der Bank durchgeführt wurde. Mit anderen Worten kann z.B. für eine Erhöhung der Gebühren zur Führung des Girokontos, die von der Bank vor 5 Jahren verlautbart wurde, für den Zeitraum der letzten 3 Jahre, also seit 1. Januar 2018 zurückgefordert werden. Die Verjährung endet immer am 31. Dezember eines jeden Jahres, so dass in diesem Beispiel die Rückforderung für das Jahr 2018 Ende diesen Jahres endet, für 2019 am 31. 12. 2022 usw.

Um die Höhe dieser unzulässigen Gebührenerhöhungen ausrechnen zu können, muss also jeder Kunde in seinen Kontounterlagen, sei es in den gedruckten Kontoauszügen, Briefmitteilungen oder bei einem Online-Konto in seinem dortigen Postfach nachsehen. Wenn man diese Unterlagen nicht mehr komplett zur Verfügung hat, kann man auch seine Bank anschreiben und entweder um Fertigung entsprechender Kopien (gegen Entgelt) oder gleich unter Hinweis auf dieses Urteil, zu viel gezahlte Gebühren auszurechnen und zurückzuerstatten. Es bleibt zu hoffen, dass die Banken diesen Begehren der Kunden unbürokratisch nachkommen.

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