Ein Ehepaar bucht für sich und seine Tochter einen siebentägigen Skiurlaub in Österreich. Zusätzlich schließen sie eine sogenannte Reiseabbruchversicherung ab.
Am zweiten Tag nach der Anreise stürzt die Mutter beim Skifahren unglücklich und erleidet einen Kreuzbandriss im linken Knie. Einen Tag später wird sie vor Ort operiert. Auf Anraten der Ärzte soll der Heimtransport vom Urlaubsort mit hoch gelagertem Bein erfolgen. Die Mutter nimmt daraufhin Kontakt mit der Versicherung auf, die eine Organisation des Rücktransports in zwei Tagen anbietet. So lange bleibt die Familie noch im Hotel und reist schließlich am sechsten Urlaubstag ab.
Nach der Rückkehr verlangt die Mutter von der Versicherung die Erstattung des vollen Reisepreises für sich, ihren Ehemann und die Tochter. Zudem möchte sie die Kosten für die drei Skipässe ersetzt haben.
Die Versicherung zahlt jedoch nur einen geringen Teilbetrag aus. Der Abbruch der Reise sei erst kurz vor dem geplanten Urlaubsende erfolgt.
Hiermit gibt sich die Mutter nicht zufrieden und klagt vor dem zuständigen Amtsgericht.
Dieses überprüft die relevante Klausel im Versicherungsvertrag, welche auszugsweise lautet: „Müssen Sie aus einem […] versicherten Ereignis die Reise vorzeitig abbrechen, erstatten wir den kompletten Reisepreis bei Abbruch der Reise innerhalb der ersten Hälfte der versicherten Reise […] bis zur Höhe des versicherten Reisepreises.“
Das Gericht gibt der Mutter weitgehend Recht (Urteil des Amtsgerichts München vom 24.2.2025 – 132 C 23372/24). Der Skiunfall sei ein versichertes Ereignis, wodurch Reiseunfähigkeit eingetreten sei, sodass der Urlaub nicht mehr wie geplant stattfinden konnte, er habe dadurch seinen Sinn verloren. Vor der Rückreise habe die Familie auch noch einiges organisieren, und auf die Abreise warten müssen. Der versicherungsrechtliche Reiseabbruch sei deshalb bereits mit dem Skiunfall eingetreten.
Das Gericht verurteilt folgerichtig den Versicherer zur Zahlung der Hotelkosten für die Mutter.
Auch der Ehemann bekommt die Hotelkosten ersetzt. Es sei nach Ansicht des Gerichts unzumutbar, ihn darauf zu verweisen, dass er mit seiner Tochter weiter Skifahren gehen könne, anstatt die Zeit bei seiner Ehefrau im Krankenhaus zu verbringen. Die Ehe sei eine Solidargemeinschaft, in der man gerade in Notlagen zusammenstehen müsse, so das Gericht.
Die Tochter muss hingegen auf die Erstattung der Hotelkosten verzichten, da die Familie im Verlauf des Prozesses, trotz eines Hinweises des Gerichts, für dieses nicht ausreichend darlegt, warum der Unfall auch für die Tochter die Reise undurchführbar gemacht hat.
Die Kosten für die nicht genutzten Skipässe muss die Versicherung hingegen nicht übernehmen. Diese sind nach den insoweit eindeutigen Versicherungsbedingungen nicht erstattungsfähig.
Fazit:
Das Urteil des Amtsgerichts stärkt die Rechte von Versicherten: Maßgeblich für den Versicherungsschutz beim Abbruch einer Reise ist der Zeitpunkt, ab dem die Reise infolge eines versicherten Ereignisses nicht mehr sinnvoll fortgesetzt werden kann – und nicht erst der Tag der Abreise.
Jörn Kalkoffen
Rechtsanwalt

