Urteil zu „Riesterrente“: Allianz unterliegt gegen Verbraucherzentrale

Erbschaftsrecht

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat entschieden, dass eine Vertragsklausel, die dem Versicherer eine Rentenkürzung bei sogenannten Riester-Rentenverträgen ermöglicht, unwirksam ist (Urteil vom 30.01.2025 – 2 U 143/23). 

Bei diesen von der Allianz Lebensversicherung angebotenen Verträgen zur Riesterrente handelt es sich um sogenannte fondsgebundene Rentenversicherungen.

Diese sind für die private Alters­vorsorge gedacht. Spare­rinnen und Sparer können dabei selbst über die Geld­anlage in Investmentfonds entscheiden.

Im Gegensatz zur klassischen Rentenversicherung, wo eine feste Verzinsung garantiert wird, hängt die spätere Rentenzahlung hier von der Wertentwicklung der gewählten Fonds ab. Das bedeutet, dass die Rendite potenziell höher sein kann, aber diese Anlageform auch Risiken birgt, da Verluste möglich sind.

Die betroffenen Verträge enthielten eine Klausel, die dem Versicherer eine einseitige Kürzung der Rente bei schlechter Rendite auf dem Kapitalmarkt ermöglichte.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte gegen die Verwendung dieser Klausel geklagt. Sie bemängelte, dass umgekehrt eine Klausel, die bei steigenden Renditen zu einer Rentenerhöhung für Verbraucher führe, im Vertrag fehlte.

In erster Instanz unterlagen die Verbraucherschützer noch. Das Landgericht Stuttgart argumentierte, die betroffenen Verbraucher könnten nach den Vertragsbedingungen freiwillige Zuzahlungen leisten, oder höhere Prämienzahlungen vereinbaren, um die Kürzungen auszugleichen, oder um höhere Rentenzahlungen zu erreichen.

Vor dem OLG Stuttgart bekam die Verbraucherzentrale Recht. Das Gericht sah in der Verwendung der Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher, da eben keine verpflichtende Anpassung bei besseren Bedingungen vorgesehen sei. Mit der Klausel verfolge der Versicherer allein sein Interesse, die Rentenhöhe zu senken. Die Allianz habe damit ein Recht zur Vertragsanpassung nur zu ihren Gunsten ausgestaltet.

Zwar habe der Versicherer den Betroffenen im Verlauf der Auseinandersetzung zugesagt, deren Rente zu erhöhen, wenn sich bei Beginn der Rente ein besserer „Rentenfaktor“ ergäbe. Eine solche Zusage sei aber nicht ausreichend. Die Vertragsbedingungen müssten zwingend eine Verpflichtung des Versicherers zur Rentenerhöhung vorsehen.

Das OLG Stuttgart vermisste auch eine ausreichende Möglichkeit für die Verbraucher, auf die vorgenommene Rentenkürzung durch Einzahlung höherer Prämien zu reagieren. Auch die, nach den Versicherungsbedingungen möglichen Zuzahlungen, reichten für die Verbraucher nicht aus. Die möglichen Zuzahlungen seien der Höhe nach beschränkt und ausgeschlossen, wenn der steuerlich absetzbare Höchstbetrag von 2100 € pro Jahr ausgeschöpft sei.

Das Urteil des Oberlandesgerichts ist zwar noch nicht rechtskräftig, da das Gericht hier rechtliche Grundsatzfragen berührt sieht, und deshalb die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat. Es bedeutet jedoch einen wichtigen Erfolg für den Verbraucherschutz und zeigt, dass die Gerichte die Rechte der Verbraucher ernst nehmen, und sich für faire Bedingungen in den Vertragswerken der Versicherer einsetzen.

Betroffene Verbraucher, die solche „Riester“- Verträge mit einer fondsgebundenen Rentenversicherung abgeschlossen haben, sollten diese rechtlich überprüfen lassen, um möglichen Rentenkürzungen vorzubeugen, oder um bei bereits erfolgten Rentenkürzungen Ansprüche geltend machen zu können.

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