Die Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes hat die Durchführung von baulichen Veränderungen in einer Wohnungseigentumsanlage erleichtert.
Grundsätzlich gilt allerdings weiter, dass jeder Eigentümer, der eine bauliche Veränderung im Gemeinschaftseigentum durchführen will, einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft herbeiführen muss. Bauliche Veränderung im Sondereigentum kann ein Sondereigentümer dagegen ohne einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft durchführen.
Beschlüsse über bauliche Veränderung im Gemeinschaftseigentum können nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes grundsätzlich mit einer einfachen Mehrheit beschlossen werden. Vor der Änderung war dazu eine qualifizierte Mehrheit notwendig.
Nach § 22 Wohnungseigentumsgesetzes kann der bauwillige Wohnungseigentümer einen Anspruch auf die bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums haben, wenn die Wohnanlage durch die bauliche Maßnahme keine grundlegende Umgestaltung erfährt oder durch die bauliche Maßnahme keine unbillige Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer vorliegt.
Im Übrigen kann jeder bauwillige Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Eigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, zustimmen.
Sogenannte Veränderungssperren sieht das Gesetz für Baumaßnahmen vor, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder die einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligt.
Solche Fälle dürften nach der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes aller Dings eher selten sein. Es war gerade Sinn der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes bauliche Veränderungen in Wohnungseigentumsanlagen zu erleichtern.
Daneben sieht § 20 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetzes privilegierte Baumaßnahmen vor, die jeder Wohnungseigentümer ohne Einschränkung verlangen kann. Dabei handelt es sich um Maßnahmen, die
- dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
- dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
- dem Einbruchschutz,
- dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität und
- der Stromerzeugung durch Stecker Solargeräte dienen. Voraussetzung zur Durchführung solcher Maßnahmen ist ausschließlich ein Mehrheitsbeschluss, der ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
Sollte die Eigentümergemeinschaft den Antrag eines Sondereigentums auf eine bauliche Veränderung ablehnen, hat dieser die Möglichkeit, vor dem Amtsgericht eine Beschlussersetzungsklage mit dem Ziel zu erheben, dass das Gericht feststellt, dass der Anspruch besteht oder die Eigentümergemeinschaft ihm die bauliche Veränderung gestatten muss.
Entgegen der einmonatigen Frist bei Erhebung einer Anfechtungsklage gegen die Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft ist die Beschlussersetzungsklage nicht fristgebunden. Sie kann daher auch noch nach Ablauf der einmonatigen Frist nach dem Termin der Eigentümerversammlung erhoben werden.