Bankrecht

Seit über einem Jahr ist immer wieder in Zeitungen und anderen Medien zu lesen, dass  Verbraucherschutzverbände gegen die Kündigung von Prämiensparverträgen und die Berechnung der Zinsen hierfür durch die Sparkassen protestieren. Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs ist jedoch in den meisten Fällen gegen die Kündigung der Prämiensparverträge nach Ablauf von 15 Jahren nichts auszurichten. Eine Ausnahme hiervon bilden Fälle, in denen den Kunden eine längere Laufzeit mündlich oder schriftlich zugesichert worden ist.

Bei der Höhe der Berechnung der Zinsen durch die Sparkasse kommt es jedoch zu einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren, weil die Regelung zur Höhe der Zinsen unwirksam ist. So hatten sich die Sparkassen einseitig das Recht vorbehalten, den Zinssatz anzupassen. In den Verträgen wurde nur geregelt, dass der Zinssatz variabel ist und „zur Zeit … Prozent beträgt“. Die Sparkassen hatten dann jeweils unterschiedliche Modelle der Zinsanpassung gewählt. Teilweise wurden als Referenzzinssatz nur kurzfristige oder mittelfristige Anleihen angewandt, teilweise ein Mix aus solchen mit langfristigen Anleihen. Die Frage, welcher Zinssatz nun angemessen ist, beschäftigt seit geraumer Zeit verschiedene Gerichte. Bislang liegt hierzu keine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor. Tendenz der Gerichte ist jedoch, dass die von der Sparkasse berechneten Zinsen zu niedrig ausfallen. Andererseits haben die Gerichte überwiegend Bedenken gegen die Berechnungsweise der Verbraucherschutzverbände angemeldet, die als angemessenen Zinssatz eine Zinsreihe der Deutschen Bundesbank angewandt haben, die für Wertpapieranlagen mit einer Laufzeit von 9-10 Jahren herausgegeben wurde.

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Frage, für welchen zurückliegenden Zeitraum eine Zinskorrektur verlangt werden kann. Die Sparkassen berufen sich hierbei regelmäßig auf die Einrede der Verjährung und der Verwirkung der Ansprüche. Nach einem jetzt vor wenigen Wochen ergangenen Urteil des Landgerichts Saarbrücken greife diese Verjährungseinrede insoweit durch, als nur noch Zinsnachzahlungsansprüche für die letzten 3 Jahre geltend gemacht werden könnten. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig, so dass abzuwarten bleibt, ob höhere Instanzen dies anders  sehen. Das Landgericht hat jedoch bestätigt, dass als angemessener Zinssatz ein solcher gewählt werden muss, der die Langfristigkeit der Anlage bei einem Prämiensparvertrag abbildet. In jedem Fall sollten also Verbraucher, die von der Kündigung solcher Prämiensparverträge betroffen sind, bei ihrer Sparkasse nachfragen, nach welchen Zinssätzen sich die Zinsen errechnet haben und gegebenenfalls die unzureichende Zinsberechnung monieren. Sollte die betreffende Sparkasse nicht einlenken, ist die Einleitung rechtlicher Schritte-zumindest beschränkt auf diese letzten 3 Jahre-erfolgversprechend.

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Medizinrecht
Medizinrecht

Erfolg in Arzthaftungsfällen

In den letzten Jahrzehnten gab es eine deutliche Verbesserung zugunsten der Patienten.

Dies liegt zum einen daran, dass der Gesetzgeber die Patientenrechte verbessert hat, aber auch daran, dass sich die Schlichtungsstellen der Ärztekammern deutlich verbessert haben.

Hatte man in den 90er Jahren den Eindruck, dass das Universitätsklinikum Homburg die Winterbergklinik kontrolliert und umgekehrt, haben sich die Schlichtungsstellen professionalisiert. Auch der Umgang mit Fehlern, also die Fehlerkultur, hat sich zugunsten der Patienten verändert.

Das Saarland hat sich als eines von 10 Bundesländern der Norddeutschen Schlichtungsstelle in Hannover angeschlossen, so dass die gutachterlichen Überprüfungen vorgeworfener Behandlungsfehler außerhalb des Saarlandes erfolgten.

Arbeitsrecht

Was ist ein Krankenschein noch wert?

Im deutschen Arbeitsrecht regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz den Anspruch jedes Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Voraussetzung der Lohnfortzahlung ist, dass das Arbeitsverhältnis mindestens 4 Wochen bestanden hat und der Arbeitnehmer infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig ist.

Den Nachweis einer Erkrankung wird der Arbeitnehmer regelmäßig durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erbringen.

Der sogenannte „gelbe Schein“ ist jedoch seit dem 01.01.2023 Geschichte. Ab dem Jahr 2023 erfolgt die Krankmeldung der Arztpraxis auf digitalem Weg an die Krankenkasse und der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse auf elektronischem Weg anzufordern.

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