Der Ausschluss vom Umgang mit Kindern

Familienrecht

Wenn Eltern minderjähriger Kinder sich trennen, stehen oft die Kinder im Mittelpunkt des Streits. Zum einen wird unter den Eltern heftig gerungen, wo die Kinder ihren  Lebensmittelpunkt haben und wer das Sorgerecht ausüben darf. Zum anderen kommt es häufig zum Streit darüber, wann und wie oft der andere Elternteil, bei dem sich die Kinder nicht ständig aufhalten, diese sehen darf.

Mitunter führt dies dazu, dass ein solcher Umgang überhaupt nicht stattfindet. Hierbei werden oftmals schwerwiegende Gründe genannt, weshalb solche Besuche für die Kinder schädlich sein sollen. Einmal wird behauptet, dass der andere Elternteil den Kindern gegenüber gewalttätig geworden ist, mal wird die Befürchtung geäußert, der andere Elternteil wolle die Kinder entführen. In anderen Fällen wird einfach behauptet, die Kinder wollten den anderen Teil nicht sehen oder der andere Elternteil sei nicht in der Lage, sich ausreichend um die Kinder zu kümmern und auf diese aufzupassen. Die zuletzt genannten Gründe sind in der Regel nicht geeignet, den Umgangskontakt zu verweigern.

Wenn keine gütliche Einigung über das Jugendamt oder in anderer Weise außergerichtlich möglich ist, müssen dann die Gerichte klären, was an den Vorwürfen dran ist und ob diese ausreichen, dem anderen Elternteil den Umgang mit den Kindern zu verweigern. Wegen der überragenden Bedeutung des Rechts jeden Elternteils, seine Kinder sehen zu dürfen und der allgemein herrschenden Erkenntnis, dass grundsätzlich der Kontakt der Kinder mit beiden Elternteilen wichtig für die Entwicklung des Kindes ist, müssen die Gerichte solche Ausschlussgründe sorgfältig und möglichst schnell klären. Ansonsten besteht schon allein durch den Zeitablauf die Gefahr, dass sich die Kinder von dem anderen Elternteil entfremden und später allein aus diesem Grund eine Neuanbahnung der Besuchskontakte schwierig oder gar unmöglich wird.

Hierbei zeigt die Erfahrung anhand vieler Fälle, die vor Gericht landen, dass oftmals solche Vorwürfe eines Elternteils leichtfertig gegenüber dem anderen Elternteil erhoben werden. Es kommt nicht selten vor, dass ein Elternteil solche Vorwürfe vorbringt, um den anderen Elternteil zu ärgern bzw. andere Zugeständnisse im Rahmen einer streitigen Trennung und Scheidung zu erpressen. Wenn sich dies bei Gericht nachweisen lässt, fallen solche Vorwürfe wie ein Bumerang auf den Elternteil zurück, der sie vorgebracht hat. Denn in solchen Fällen kann das Gericht  den Elternteil als erziehungsungeeignet einstufen und anordnen, dass die Kinder zum anderen Elternteil wechseln.

Oftmals lässt sich bei Gericht aber nicht genau aufklären, ob genügend Anhaltspunkte für solch einen Vorwurf vorlagen. Je schwerwiegender jedoch die Gründe sind, die vorgebracht werden, umso genauer muss sich ein Gericht hiermit befassen und gegebenenfalls ein Gutachten eines Sachverständigen einholen, was Zeit und viel Geld kostet. Selbst wenn dann am Ende die Erkenntnis steht, dass an den Vorwürfen nichts dran ist oder diese nicht so schwerwiegend sind, dass ein Umgangsrechtsausschluss gerechtfertigt wäre, gibt es genügend Fälle, in denen wegen des zwischenzeitlichen Abbruchs des Umgangskontaktes die Kinder selbst einen Umgang ablehnen. Kinder, die solch einen Streit der Eltern mitbekommen, geraten regelmäßig in einen Loyalitätskonflikt, weil sie bemerken, dass der sie betreuende Elternteil den anderen Elternteil hasst und ihn dadurch bestrafen will, dass er die Kinder nicht sehen darf. Kinder, die ohnehin schon durch die Trennung der Elternteile leiden, befürchten, die Gunst des sie betreuenden Elternteils zu verlieren und halten dann oft zu diesem Elternteil und lehnen den Umgang mit dem anderen Elternteil ab. Es ist dann auch für Gerichte, Anwälte, Jugendamt und Sachverständige schwer, diesen Widerstand der Kinder zu überwinden und diesen zu vermitteln, dass der Umgang für sie selbst und den anderen Elternteil gut und wichtig ist.

In Extremfällen kann das Gericht anordnen, dass der Umgang auszusetzt wird. Wegen der bereits geschilderten Bedeutung darf dann das Gericht aber einen solchen Ausschluss nicht auf Dauer anordnen, sondern muss diesen zeitlich begrenzen, um die weitere Entwicklung abzuwarten. Das Gericht kann auch anordnen, vorsichtig den Umgang wieder anzubahnen, indem zunächst mithilfe eines so genannten Umgangspflegers behutsam versucht wird, Einflussnahmen des anderen Elternteils oder Dritter zu unterbinden und so neutral unter ungestörten Bedingungen den Kontakt wieder herzustellen. Leider gibt es aber auch Fälle, in denen dies nicht funktioniert und dann ein Umgang auf Dauer unterbleibt. Es ist deshalb wichtig, schon gleich zu Beginn einer solchen Störung beim Umgang entgegenzuwirken und möglichst früh -gegebenenfalls unter Aufsicht im Wege eines sogenannten begleiteten Umgangs- den Kontakt wieder herzustellen, um der Entfremdung und einem Abbruch des Umgangs vorzubeugen. Lediglich in den Fällen, in denen die Vorfälle massiv sind und von vornherein nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese berechtigt sein könnten, scheidet diese Möglichkeit aus. Beispielsweise ist dies beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der Kinder zu beobachten. Wenn dann  strafrechtliche Ermittlungen in dieser Richtung geführt werden und das Familiengericht ein Sachverständigengutachten einholen muss, ob die Vorwürfe berechtigt sind, kann einige Zeit ins Land gehen. Leider hat der Unterzeichner bereits einige Fälle erlebt, in denen sich nachträglich die Vorwürfe als unbegründet erwiesen haben, gleichwohl wegen der Dauer des Umgangsabbruchs und der Entfremdung die Kinder auf Dauer den Kontakt mit dem anderen Elternteil abgelehnt haben. Zurück bleiben Elternteile -meist Väter-  die verbittert sind und den Glauben an den Rechtsstaat verlieren sowie Kinder, die für ihr Leben lang traumatisiert sind. Eltern sollten daher ihren Kindern zuliebe sehr vorsichtig sein mit leichtfertigen Vorwürfen gegenüber dem anderen Elternteil. Fehler in diesem Zusammenhang haben oft weitreichende und unumkehrbare Folgen für die Kinder.

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