Verkehrsrecht

Der Schockschaden ist ein Schaden, der nach einem tödlichen Verkehrsunfall bei einem nahen Angehörigen eintreten kann, wenn er vom tödlichen Unfall seines Angehörigen erfährt. Obwohl der Angehörige nicht selbst bei dem Verkehrsunfall anwesend oder darin involviert war, nimmt die Rechtsprechung in bestimmten Fällen dennoch eine Zurechnung zum Unfallschädiger vor.

Dabei reichen Beeinträchtigungen, wie sie üblicherweise bei Erhalt einer Todesnachricht bei nahen Angehörigen eintreten, wie beispielsweise Schmerz, Trauer und Niedergeschlagenheit, nicht aus. Erforderlich ist eine traumatische Schädigung der physischen oder psychischen Gesundheit, wie beispielsweise bei schweren depressiven Verstimmungen mit vegetativen Kreislaufstörungen, Schlafstörungen und Gastritis, einer Neurose oder in schwereren Fällen einer Psychose oder posttraumatischen Belastungsstörung. Wenn dann eine länger dauernde psychologische Behandlung erforderlich ist, wird in der Regel die Schwelle überschritten sein.

Bei der Überbringung der Todesnachricht eines verstorbenen Kindes hat das Oberlandesgericht Karlsruhe bei erheblichen Schlaf-, Ess- und Konzentrationsstörungen mit Krankheitswert der Mutter ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.500 € zugesprochen. Bei einem Schockschaden durch die Nachricht von Unfalltod der getrenntlebenden Ehefrau mit akuter Belastungsreaktionen und einer mittelgradigen depressiven Episode sprach das Oberlandesgericht Karlsruhe ein Schmerzensgeld von 3.000 € zu.

Der Bundesgerichtshof hatte im Januar 2015 den Fall zu entscheiden, dass ein erheblich alkoholisierter PKW Fahrer mit zu hoher Geschwindigkeit in einer lang gezogenen Linkskurve von der Fahrbahn abkam und mit einer entgegenkommenden Motorradfahrerin zusammenstieß, die bei der Kollision verstarb. Den Ehemann der Getöteten, der mit seinem Motorrad vor seiner Ehefrau fuhr, hat der PKW Fahrer zuvor um Haaresbreite verfehlt. Im Rückspiegel musste der Ehemann jedoch unmittelbar mit ansehen, wie seine Frau von dem PKW mit voller Wucht erfasst wurde und starb.

Das Oberlandesgericht Hamm war der Auffassung, dass sich die psychischen Beeinträchtigungen des Ehemannes noch im Rahmen dessen gehalten haben, was als übliche Trauerreaktion nach einem Unfall zu erwarten ist. Der BGH sah dies anders und führte dazu aus, dass dieser Fall nicht zu vergleichen ist mit den genannten Fällen der Überbringung einer Todesnachricht. Ein solches Erlebnis sei hinsichtlich der Intensität der davon ausgehenden seelischen Erschütterungen mit dem Erhalt einer Unfallnachricht nicht zu vergleichen.

Der BGH sprach das beantragte Schmerzensgeld zu. Zusammengefasst kommt bei der Beurteilung der Frage, ob psychische Beeinträchtigungen infolge des Unfalltodes naher Angehöriger eine Gesundheitsverletzung darstellen, dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, ob die Beeinträchtigungen auf die direkte Beteiligung des „Schockgeschädigten“ an dem Unfall oder das Miterleben des Unfalls zurückzuführen oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sind, so der Leitsatz des Bundesgerichtshofs.

Im Übrigen hat der BGH im Urteil vom 20.03.2012 entschieden, dass die dargelegte Rechtsprechung nicht auf Fälle psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Verletzung oder Tötung von Tieren zu erstrecken sind. Das Amtsgericht Viersen hatte 2008 einer Klägerin, die mit zusehen musste, wie ihr Kater von dem Nachbarhund tödlich verletzt wurde, noch ein Schmerzensgeld für den erlittenen Schockschaden in Höhe von 70 € zugesprochen

weitere Beiträge

Richterhammer
Arbeitsrecht

Wichtige, neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Verfall von Urlaubsansprüchen!

In einer wegweisenden Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht am 22.09.2022, Aktenzeichen C – 120/21, festgestellt, dass Urlaubsansprüche nur dann verfallen oder verjähren, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf den Verfall des Urlaubs hingewiesen hat.

Nun hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 31.01.2023, Az. 9 AZR 107/20, die Rechtslage zur Verjährung und zum Verfall von Urlaubsansprüchen in Deutschland weiter geklärt.

Nach § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG erlischt der Anspruch auf den Jahresurlaub grundsätzlich mit Ende des laufenden Kalenderjahres.

Call Now Button