Wichtige, neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Verfall von Urlaubsansprüchen!

Richterhammer

In einer wegweisenden Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht am 22.09.2022, Aktenzeichen C – 120/21, festgestellt, dass Urlaubsansprüche nur dann verfallen oder verjähren, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf den Verfall des Urlaubs hingewiesen hat.

Nun hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 31.01.2023, Az. 9 AZR 107/20, die Rechtslage zur Verjährung und zum Verfall von Urlaubsansprüchen in Deutschland weiter geklärt.

Nach § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG erlischt der Anspruch auf den Jahresurlaub grundsätzlich mit Ende des laufenden Kalenderjahres.

Nach der oben zitierten Entscheidung des europäischen Gerichtshofs tritt diese Rechtswirkung jedoch dann nicht ein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorher nicht auf den Verfall des Urlaubs hingewiesen hat. Dies bedeutet, dass, wenn der Arbeitgeber auf den Verfall des Urlaubs nicht hingewiesen hat, der nicht genommene Urlaub des Vorjahres vom Arbeitgeber in das neue Kalenderjahr übernommen werden muss.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun darüber entschieden, wie und wann der Arbeitgeber seine Hinweispflicht korrekt erfüllt.

Nach der Entscheidung muss der Arbeitgeber innerhalb von 6 Werktagen nach Entstehen des Urlaubsanspruchs auf den Verfall des Urlaubs hinweisen. Da der Urlaubsanspruch mit Beginn des neuen Kalenderjahres beginnt, hat der Arbeitgeber im neuen Jahr nur 6 Werktage Zeit, seiner Hinweispflicht nachzukommen. Verpasst er diese Frist, muss er nicht genommene Urlaubstage des Arbeitnehmers ins neue Jahr übertragen.

Das Bundesarbeitsgericht musste die Frage entscheiden, ob diese Hinweispflicht des Arbeitgebers auch bei Langzeiterkrankten gilt.

Nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs verfällt der Urlaub von Langzeitkranken spätestens nach 15 Monaten. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gilt die Hinweispflicht des Arbeitgebers auf den Verfall des Urlaubs auch bei Langzeiterkrankten. Dies bedeutet, dass auch bei Langzeiterkrankten ein Verfall des Urlaubsanspruchs nach 15 Monaten nicht in Betracht kommt, wenn der Arbeitgeber es versäumt hat, korrekt auf den Verfall des Urlaubs hinzuweisen.

Eine Ausnahme von der Hinweispflicht macht das Bundesarbeitsgericht nur für die erkrankten Mitarbeiter, die wegen ihrer Krankheit den Urlaub sowieso nicht hätten antreten können. In dem Fall muss der Arbeitgeber auf den Verfall des Urlaubs nicht hinweisen. Bei erkrankten Mitarbeitern, die unterjährig erkrankt sind, trägt der Arbeitgeber jedoch bei fehlendem Hinweis weiter das Risiko, dass der Urlaub des Erkrankten auch nicht nach 15 Monaten verfällt.

Eine wichtige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, die sowohl für den Arbeitgeber als auch für betroffene Arbeitnehmer von erheblicher Bedeutung ist.

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Nach § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG erlischt der Anspruch auf den Jahresurlaub grundsätzlich mit Ende des laufenden Kalenderjahres.

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