Gebrauchtwagen beim Händler

Gebrauchtwagen

Viele kaufen sich ein Gebrauchtfahrzeug aus Kostengründen von Privat. Dabei wird im Kaufvertrag regelmäßig jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Ein Gewährleistungsausschluss ist bei einem Kaufvertrag zwischen Privatleuten auch unproblematisch möglich.

Anders ist dies bei einem Kaufvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Händler. Ein Gewährleistungsausschluss ist hier grundsätzlich gesetzlich unzulässig. Die gesetzliche Gewährleistungsdauer kann bei Gebrauchtfahrzeugen vom Händler jedoch von 2 Jahren auf ein Jahr reduziert werden.

Es wäre ein Trugschluss, wenn man unterstellen würde, dass der Händler bei einem derartigen Kauf ein Jahr für jeden Defekt, der innerhalb eines Jahres eintritt, einstehen müsste.

Denn Gegenstand des Kaufvertrages ist kein „fabrikneues“ Fahrzeug, sondern ein Gebrauchtfahrzeug mit einem bestimmten Alter und km-Laufleistung. Für alters- und laufzeitentsprechende Mängel haftet der Händler nicht.

Wenn bei einem Gebrauchten bei 10.000 km die Bremsscheiben abgefahren sind, handelt es sich um einen Mangel, bei 62.000 km um Verschleiß (Landgericht Aachen).

Eine leichte Ölundichtigkeit am Differenzial wurde bei einem 5 Jahre alten Mercedes bei 110.000 Kilometern als Verschleiß bewertet (Landgericht Oldenburg).

Undichte Stoßdämpfer wurden bei einem 5 Jahre alten Fahrzeug bei 113.000 Km Laufleistung als üblicher Verschleiß angenommen (OLG Celle).

Weitere Einzelfälle der Rechtsprechung kann man der umfangreichen „ADAC-Liste: Mangel oder Verschleiß?“ entnehmen.

Der gewerbliche Händler haftet auch nur für Defekte, die bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorhanden sind oder technisch veranlagt waren.

Ist dies streitig, wird zu Gunsten des Verbrauchers innerhalb der ersten 6 Monate ab Übergabe des Fahrzeugs vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war (§ 476 BGB). Dies gilt innerhalb der ersten sechs Monate auch denn, wenn der Mangel auf einem Fehlverhalten des Käufers beruhen kann.

Nach Ablauf von 6 Monaten muss der Verbraucher beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Ein derartiger Nachweis wird beispielsweise bei allen elektrischen Defekten kaum geführt werden können. Denn die Ursache, warum ein elektrisches Bauteil bei Übergabe noch funktionierte und nach Ablauf der 6 Monate nicht mehr, wird auch durch ein Gutachten kaum feststellbar sein.

Bevor sie das Fahrzeug reparieren lassen, müssen sie unbedingt beachten, dass sie dem Händler vorher eine angemessene Nachbesserungsfrist zur Beseitigung der Mängel setzen, wobei in der Regel zwei Wochen ausreichend sein sollten. Ohne Fristsetzung besteht i.d.R. kein Schadensersatzanspruch. Bei einem unzuverlässigen Händler sollte das Schreiben als Einwurf-Einschreiben übersandt werden. Nach Ablauf der Frist kommt der Händler dann in Verzug und hat auch anfallende Rechtsanwaltskosten für eine Beratung oder die weitere anwaltliche Vertretung zu zahlen

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