Lebenslange Unterhaltspflicht ?

Nach einer Scheidung ist der einkommensstärkere Ehegatte –meist der Ehemann- dem einkommensschwächeren Ehegatten unterhaltspflichtig. Doch wie lange? Früher nach der alten Rechtslage vor der Unterhaltsreform im Jahre 2008 bedeutete dies oft eine lebenslange Unterhaltspflicht. Zum einen lag dies daran, dass die Gerichte bei gemeinsamen Kindern einen großzügigen Maßstab anlegten. Bei einem Einzelkind musste der Elternteil in der Regel nicht vor dem 8. Lebensjahr eine Erwerbstätigkeit ausüben, danach bis zum 15. Geburtstag des Kindes nur eine Teilzeittätigkeit und erst danach ganztags. Bei mehreren Kindern waren die Gerichte noch großzügiger.

Seit der Gesetzesänderung und der seitherigen Rechtsprechung gilt ein strengerer Maßstab für den kindesbetreuenden Elternteil. Grundsätzlich muss jetzt schon mit dem 3. Geburtstag des Kindes eine Arbeitstätigkeit aufgenommen werden. Zunächst wird eine Teilzeittätigkeit erwartet, die dann stufenweise ausgeweitet werden muss. Meist wird mit der Einschulung des Kindes oder kurz danach eine Ganztagstätigkeit erwartet. Angebote zur Betreuung in der Schule nachmittags müssen ebenso wahrgenommen werden wie das Angebot des anderen Elternteils, sich in die Betreuung des Kindes einzubinden, um dem anderen einen solchen Ganztagsjob quasi aufzuzwingen.

Selbst wenn jedoch keine gemeinsamen Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, gab es nach der alten Rechtslage oft allein wegen des Einkommensgefälles zwischen den Ehegatten einen zeitlich fast unbegrenzten Unterhaltsanspruch. Durch die Unterhaltsreform und neuere Gerichtsurteile sind jetzt einschneidende Veränderungen eingetreten. Zentrale Frage ist jetzt, ob der Unterhalt begehrende Ehegatte einen sogenannten „ehebedingten Nachteil“ dauerhaft erlitten hat. Dies ist beispielsweise dann denkbar, wenn eine Ehefrau wegen Kindererziehung und Haushaltstätigkeit im damaligen Einverständnis mit dem Ehemann einen ausgeübten Beruf aufgegeben hat und nach Jahrzehnte langer Pause keine geeignete Stelle mehr findet.

Aber auch bei besonders langen Ehen, bei denen sich ein Ehepartner auf die Fortdauer der alten, für ihn günstigen Rechtslage verlassen hat, kann ein andauernder Unterhaltsanspruch gegeben sein. Liegen dagegen weder solche ehebedingten Nachteile noch eine besonders lange Ehe vor, kann das Gericht einen Unterhaltsanspruch zeitlich befristen und/oder der Höhe nach herabsetzen. In der Praxis führt dies beispielsweise dazu, dass bei einer Ehedauer von neun Jahren der Unterhaltsanspruch auf einen Zeitraum von drei Jahren nach der Scheidung begrenzt werden kann.

Diese Möglichkeit besteht auch in Fällen, in denen wegen der alten Rechtslage gerichtliche Urteile ergingen oder Vergleiche geschlossen wurden, in denen noch ein unbefristeter Unterhaltsanspruch festgehalten worden war. Nach Prüfung des Einzelfalls kann gegebenenfalls die Abänderung dieser alten, überholten Regelung zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen erreicht werden. Es lohnt sich also mitunter für einen vermeintlich „lebenslänglich Verurteileten“, den Fall neu aufzurollen.

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