Schimmelbildung in einer Wohnung ist gesundheitsgefährdend und führt regelmäßig zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter.
Beide Parteien des Mietverhältnisses haben jedoch ein gemeinsames Interesse, den Schimmel möglich schnell zu beseitigen.
Bildet sich in der Wohnung Schimmel, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren. Dies sollte möglichst schriftlich geschehen, damit die Anzeige des Schimmels im Falle eines Streits nachgewiesen werden kann.
Falls der Mieter die Anzeige unterlässt, drohen ihm Nachteile. So verliert er unter Umständen sein Recht auf Minderung der Miete bzw. muss unter Umständen Schadenersatz leisten, wenn sich der Vermieter nicht rechtzeitig und Beseitigung des Schimmels kümmern konnte und sich der Schaden dadurch vergrößert hat.
Grundsätzlich ist es Sache des Vermieters, den Schimmel in der Wohnung zu beseitigen
Wenn sich der Vermieter weigert den Schimmel zu beseitigen, stehen dem Mieter Mietminderungsansprüche zu. Die Höhe der Minderung ist oft schwer zu bemessen, da die Höhe davon abhängt, inwieweit die Nutzung der Wohnung durch den Schimmel beeinträchtigt ist.
Daneben hat der Mieter die Möglichkeit, selbst eine Fachfirma zu beauftragen, um den Schimmel zu beseitigen. Der Nachteil dieser Lösung ist, dass der Mieter dann mit den Kosten in Vorlage treten muss, da er als Auftraggeber der Fachfirma auch zuerst einmal deren Rechnung zahlen muss. Der Mieter hat dann jedoch ein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegenüber seinem Vermieter.
Oft wehrt sich der Vermieter mit der Behauptung, der Mieter habe den Schimmel dadurch verursacht, da er nicht ausreichend gelüftet bzw. die Räume nicht ordnungsgemäß geheizt hat.
Wenn dieser Vorwurf zutrifft, kann der Vermieter von seinem Mieter die Kosten zur Beseitigung des Schimmels erstattet verlangen.
Oft kommen solche Fälle dann vor Gericht.
Dort wird dann geklärt, welche Ursache die Schimmelbildung und wer diese zu vertreten hat. Es wird dann in der Regel darüber gestritten, ob der Mieter durch falsches Lüften oder der Vermieter wegen eines Mangels in der Bausubstanz (Riss in der Fassade, undichtes Regenfallrohr, Mängel im Heizungssystem usw.) für die Schimmelbildung verantwortlich ist.
Es ist dann zuerst Sache des Vermieters darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass es keine Mängel am Gebäude gibt, die die Schimmelbildung in der Wohnung verursachen. Erst dann, wenn der Vermieter nachgewiesen hat, dass die Bausubstanz in Ordnung ist, ist es Sache des Mieters nachzuweisen, dass er ausreichend geheizt und gelüftet hat.
In den meisten Fällen wird das Gericht das Gutachten eines Bausachverständigen einholen, mit dem die Ursache der Schimmelbildung geklärt werden.
Nicht selten kommen solche Gutachten zu dem Ergebnis, dass sowohl Mängel in der Bausubstanz als auch das Verhalten des Mieters, zur Bildung von Schimmel geführt haben.
In dem Fall trägt der Mieter eine Mitschuld und der Vermieter kann die Kosten der Schimmelbeseitigung im Umfang der Mitschuld des Mieters an der Schimmelbildung verlangen.

Allgemein
Wann ein Foul im Fußball zur Körperverletzung wird?
Fußball ist ein körperbetonter Sport, bei dem Fouls und kleinere Blessuren fast zum Alltag gehören. Doch unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Foulspiel nicht nur sportrechtliche,