Adhäsive Befestigung und Abrechnung nach GOZ

Zahnspange

Das Landgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 13.09.2016, Az. 14 S 29/14 gegen einen privaten Krankenversicherer entschieden, dass die GOZ 6100 lediglich die „Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel“ beschreibt, wohingegen GOZ 2197 die „adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone veneer etc.)“ beschreibt. Die wesentliche Leistung hinter der Abrechnung GOZ 6100 sei die Eingliederung, mithin die Ein- und Anpassung des Brackets und nicht dessen Befestigung bzw. Kleben. Mithin könne die GOZ 2197 neben der GOZ 6100 abgerechnet werden (so auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 06.06.2016 – 14 BV 15.527 -, VG Regensburg, Urteil vom 01.09.2015 – RN 8 K 15.936 -, Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 14.10.2015 – 13 K 2159/14 -, VG Münster, Urteil vom 17.02.2016 – 5 K 1880/15 -, Amtsgericht Gießen, Urteil vom 08.02.2016 – 41 C 438/15-).

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