Das Landgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 13.09.2016, Az. 14 S 29/14 gegen einen privaten Krankenversicherer entschieden, dass die GOZ 6100 lediglich die „Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel“ beschreibt, wohingegen GOZ 2197 die „adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone veneer etc.)“ beschreibt. Die wesentliche Leistung hinter der Abrechnung GOZ 6100 sei die Eingliederung, mithin die Ein- und Anpassung des Brackets und nicht dessen Befestigung bzw. Kleben. Mithin könne die GOZ 2197 neben der GOZ 6100 abgerechnet werden (so auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 06.06.2016 – 14 BV 15.527 -, VG Regensburg, Urteil vom 01.09.2015 – RN 8 K 15.936 -, Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 14.10.2015 – 13 K 2159/14 -, VG Münster, Urteil vom 17.02.2016 – 5 K 1880/15 -, Amtsgericht Gießen, Urteil vom 08.02.2016 – 41 C 438/15-).

Erfolg in Arzthaftungsfällen
In den letzten Jahrzehnten gab es eine deutliche Verbesserung zugunsten der Patienten.
Dies liegt zum einen daran, dass der Gesetzgeber die Patientenrechte verbessert hat, aber auch daran, dass sich die Schlichtungsstellen der Ärztekammern deutlich verbessert haben.
Hatte man in den 90er Jahren den Eindruck, dass das Universitätsklinikum Homburg die Winterbergklinik kontrolliert und umgekehrt, haben sich die Schlichtungsstellen professionalisiert. Auch der Umgang mit Fehlern, also die Fehlerkultur, hat sich zugunsten der Patienten verändert.
Das Saarland hat sich als eines von 10 Bundesländern der Norddeutschen Schlichtungsstelle in Hannover angeschlossen, so dass die gutachterlichen Überprüfungen vorgeworfener Behandlungsfehler außerhalb des Saarlandes erfolgten.