Ein Fahrverbot droht ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von innerorts 31 km/h und außerorts von 41 km/h, aber auch beim Überfahren einer Ampel, die länger als eine Sekunde rot zeigte. Ebenso droht ein Fahrverbot, wenn man innerhalb eines Jahres zweimal mindestens 26 km/h zu schnell gefahren ist.

Das Fahrverbot ist eine Sanktion, die den Autofahrer disziplinieren soll, dass zukünftige Verstöße unterbleiben.

Durch Einsicht in die Bußgeldakte – die nur ein Rechtsanwalt erhält – prüft der Rechtsanwalt zunächst, ob die Verfolgungsverjährung von 3 Monaten überschritten ist. Dabei kommt es nicht auf den Zugang eines Anhörungsschreibens der Bußgeldbehörde beim Beschuldigten an. Bereits der Ausdruck eines EDV-Anhörungsbogens führt zur Unterbrechung der Verjährung, was anhand der Akte überprüft werden kann.

Ebenso kann anhand der Bußgeldakte überprüft werden, ob die Fotos ausreichen, anhand derer der Fahrer identifiziert werden kann, falls das Foto auf dem Anhörbogen keine eindeutige Identifikation zulässt. Das Vorliegen eines Eichscheins sowie der Plausibilität der Messfotos im Sinne eindeutiger Fahrzeugzuordnung kann ebenfalls anhand der Akte erfolgen.

Darüber hinaus kann ein verkehrsmesstechnisches Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in Auftrag gegeben werden. Die dafür anfallenden Kosten werden in der Regel von den Rechtsschutzversicherungen übernommen. Die Gutachter verfügen über spezielle Möglichkeiten, die Messdaten nochmals softwaretechnisch auszuwerten.

Muss man dennoch vor Gericht, kann bei fehlenden Voreintragungen oftmals die Umwandlung des Fahrverbots in eine höhere Geldbuße beantragt werden, wenn bspw. der Arbeitsplatz oder die wirtschaftliche Existenz bedroht sind im Sinne einer unzumutbaren Härte. Die Hürden, die dabei zu überwinden sind, sind unterschiedlich hoch und richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall.

Wenn die Abgabe des Führerscheins in den Urlaub gelegt werden kann, insbesondere wenn dem Fahrer bei einem Erstverstoß im Bußgeldbescheid eine Abgabefrist für den Führerschein von 4 Monaten eingeräumt wurde, können die Beeinträchtigungen eines Fahrverbots deutlich abgemildert werden und das Gericht sieht von einer Umwandlung ab.

Soweit es zu einer Umwandlung kommt, wird die Geldbuße oft von ursprünglich 160,00 € verdoppelt oder von manchen Gerichten sogar verdreifacht, um eine ähnlich abschreckende Wirkung wie bei einem Fahrverbot zu erreichen.

Auch ein sogenanntes „Augenblickversagen“ kann in Einzelfällen dazu führen, dass ein Fahrverbot in ein Bußgeld umgewandelt wird. Ein Augenblickversagen wird von den Gerichten aber nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen, nämlich dann, wenn ein aufmerksamer Fahrer, der auf alle Verkehrsschilder achtet, in einem kurzen Moment eine Anordnung übersieht. Ein Augenblicksversagen scheidet jedoch aus, wenn der Betroffene die Fahrstrecke regelmäßig befährt oder statt der angeordneten 30 km/h auch die innerörtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in erheblicher Weise überschreitet. Ebenso scheidet ein Augenblicksversagen in der Regel aus, wenn der Beschuldigte selbst die Ursache für das Übersehen eines Verkehrsschildes gesetzt hat, so z.B. wenn er während des Autofahrens telefoniert.

Zusammengefasst kann man sagen, dass das Absehen von einem Fahrverbot durch die Gerichte immer einer guten Begründung bedarf, die in Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt verfasst werden sollte.

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