Wenn der Koffer bei einer Flugreise nicht, nicht rechtzeitig oder beschädigt ankommt, ist der Ärger groß. Vor allem, wenn dies bei der Hinreise schon passiert, sodass man am Urlaubsort ohne Kleidung zum Wechseln dasteht, ist dies besonders misslich. Dann muss man sich zunächst für die ersten Tage Ersatzkleidung beschaffen, in der Hoffnung, dass der Koffer doch noch gefunden und nachgeliefert wird. Für diese Kosten der Ersatzbeschaffung haftet die Fluglinie. Dazu sollte man sich die Kaufquittungen gut aufheben. Aber auch bei einem beschädigten Koffer/Kofferinhalt stehen dem Passagier Ansprüche auf Schadensersatz zu.
Wichtig ist, dass man sich zugleich bei Ankunft eine entsprechende schriftliche Bescheinigung der Fluglinie bzw. der am Zielflughafen zuständigen Stelle am Schalter ausstellen lässt.
Was ist zu tun bei Gepäckverlust?
Wenn der Koffer verschwunden ist und nicht wieder auftaucht, stehen dem Passagier unabhängig von dem Nachweis eines Verschuldens der Fluglinie Ansprüche auf Schadensersatz nach dem Montrealer Übereinkommen zu. Nach Art. 22 dieses Übereinkommens gibt es jedoch eine Höchstgrenze, die wegen der verschiedenen Währungen je nach Land in sogenannten Sonderziehungsrechten bemessen wird. Derzeit liegt die Grenze bei 1288 Sonderziehungsrechten, was umgerechnet knapp 1600 € entspricht. Sollte der Koffer nebst Inhalt wertvoller sein, bleibt dieser höhere Schaden unbezahlt, soweit man der Fluglinie kein Verschulden nachweisen kann. Meiner Erfahrung nach in solchen Fällen stellen die Fluglinien teilweise übertriebene Anforderungen an die Auflistung des Inhalts und der Nachweise hierfür, sodass im Ernstfall vor Gericht der Beweis schwer zu führen ist. Ich empfehle daher, den Kofferinhalt so gut es geht durch schriftliche Auflistung/Fotos/Aufbewahrung von Kaufquittungen etc. vor Abflug zu dokumentieren. Bei gebrauchten Gegenständen wird immer nur der jeweilige Zeitwert ersetzt, nicht der Neuwert. Wichtig ist ebenso, dass besonders wertvolle Gegenstände wie z.B. Schmuck besser nicht in das aufgegebene Gepäck eingepackt werden, sondern im Handgepäck mitgenommen werden. Dies zum einen wegen der Begrenzung des Schadensersatzes der Höhe nach, zum anderen deswegen, weil die Gerichte es teilweise als grob fahrlässig ansehen, in das aufgegebene Gepäck solch wertvolle Gegenstände zu legen und daher Schadensersatz verweigern. Viele Fluglinien verweisen in ihren Bedingungen auch darauf, dass bei besonders wertvollem Inhalt des Koffers dies vorher deklariert und gegebenenfalls eine besondere Versicherung abgeschlossen wird. Im Falle des Verlusts sollte eine schriftliche, unterschriebene Schadensanzeige an die Fluglinie gesandt werden. Hierfür gilt keine besondere Frist außer der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren.
Was ist zu tun bei beschädigtem Fluggepäck?
Hier gilt zunächst von der inhaltlichen Vorgehensweise das gleiche wie bei Gepäckverlust. Wichtig ist aber eine rechtzeitige Schadensanzeige nach Urlaubsrückkehr. Insofern sieht Art. 31 des Montrealer Übereinkommens eine Frist von sieben Tagen bei Beschädigung und bei verspäteter Ankunft des Koffers eine Frist zur Geltendmachung von 21 Tagen vor. Ansonsten bestehen bei verfristeter Anzeige keinerlei Schadensersatzansprüche.
Sollte man in der Familie zu zweit oder mehreren Personen zusammen verreisen, empfiehlt es sich, unabhängig von den vorstehenden Schadensersatzansprüchen, zumindest einen Teil der nach Ankunft zunächst benötigten Sachen jeweils im Koffer des anderen Mitreisenden zu verstauen. So ist es durchaus schon passiert, dass nur ein Koffer der Reisegruppe verloren geht oder verspätet ankommt. Mit dieser Methode kann man sich wenigstens bei einer Verspätung der Anlieferung des Koffers notdürftig behelfen.