Wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden kann und Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang verletzt wurden, kann das Ordnungsamt eine Fahrtenbuchauflage gegen den Halter anordnen.

Grundvoraussetzung ist, dass ein nennenswerter Verstoß vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Verstoß mit einem Punkt in Flensburg bewertet wird.

Es ist grundsätzlich Aufgabe des Halters, an der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers mitzuwirken.

Grundsätzlich muss die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den verantwortlichen Fahrer festzustellen. Dazu wird sich die Behörde zunächst an den Halter wenden.

Soweit der Halter erkennbar nicht gewillt ist, an der Aufklärung mitzuwirken, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitintensive, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Weitere Ermittlungen sind nur dann angezeigt, wenn konkrete Verdachtsmomente bestehen, die in eine bestimmte Richtung deuten. Dies wird in den seltensten Fällen der Fall sein.

Zu dem angemessenen Ermittlungsaufwand der Behörde gehört es, unverzüglich, d. h. innerhalb von 2 Wochen, den Fahrzeughalter von dem begangenen Verkehrsverstoß zu benachrichtigen. Wenn der Halter keine Angaben macht oder sich sogar auf ein Aussage-, Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht beruft, begründet dies in der Regel die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage.

Ein Verstoß gegen die 2-Wochen-Frist hat nicht automatisch zur Folge, dass keine Fahrtenbuchauflage erfolgen darf. Der Halter muss sich darauf berufen, dass er sich „nicht mehr daran erinnern kann“, wer der Fahrer war und es darf kein zur Identifizierung des Fahrers geeignetes Foto vorliegen.

Liegt ein ausreichend scharfes Foto des Fahrers vor, geht es regelmäßig nicht um das Erinnerungsvermögen des Halters, sondern um das Erkenntnisvermögen. Dabei kommt es nur auf die Möglichkeit des Halters zur Identifikation an. Er muss in der Regel wissen, welche Personen aus seinem Bekanntenkreis als Fahrer seines Fahrzeuges in Betracht kommen.

Nur wenn das Foto derart unscharf ist, dass der Fahrer auch für den Halter nicht mehr erkennbar ist und sich der Halter darauf beruft, dass er sich an den konkreten Fahrer des mehr als 2 Wochen zurückliegenden Verkehrsverstoßes nicht mehr erinnern kann, scheitert eine Fahrtenbuchauflage.

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